BGH - Beschluss vom 18.06.2018
AnwZ (Brfg) 9/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; ZPO § 882b; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 28/17 II

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs über den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 9/18

DRsp Nr. 2018/9240

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs über den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Die Anwaltszulassung ist bei Vermögensverfall eines Anwalts zu widerrufen. Der Vermögensverfall wird widerlegbar vermutet, wenn der Anwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen war. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. Dezember 2017 an Verkündung statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; ZPO § 882b; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.