OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2018
7 A 382/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7; BauO NRW § 61 Abs. 7; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1447/16

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Nutzungsuntersagung u. eine Beseitigungsanordnung von baulichen Anlagen ohne Baugenehmigung im Außenbereich bei Geltendmachung einer Duldung des Bauvorhabens u. von Bestandsschutz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 7 A 382/17

DRsp Nr. 2018/7965

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Nutzungsuntersagung u. eine Beseitigungsanordnung von baulichen Anlagen ohne Baugenehmigung im Außenbereich bei Geltendmachung einer Duldung des Bauvorhabens u. von Bestandsschutz

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7; BauO NRW § 61 Abs. 7; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.