OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2018
7 A 505/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7; BauO NRW § 61 Abs. 7; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1620/16

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Nutzungsuntersagung u. eine Beseitigungsanordnung von baulichen Anlagen ohne Baugenehmigung im Außenbereich bei Geltendmachung einer Duldung des Bauvorhabens u. von Bestandsschutz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 7 A 505/17

DRsp Nr. 2018/8053

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Nutzungsuntersagung u. eine Beseitigungsanordnung von baulichen Anlagen ohne Baugenehmigung im Außenbereich bei Geltendmachung einer Duldung des Bauvorhabens u. von Bestandsschutz

Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als ein den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzendes „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7; BauO NRW § 61 Abs. 7; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.