OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2018
10 A 1231/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 -5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 893/15

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Versagung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines möglicherweise kultur- u. landeschaftsprägenden Gebäudes i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 10 A 1231/17

DRsp Nr. 2018/9757

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Versagung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines möglicherweise kultur- u. landeschaftsprägenden Gebäudes i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 -5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).