OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.05.2018
4 A 902/17.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3163/15

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund fehlerhafter Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Asylverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 4 A 902/17.A

DRsp Nr. 2018/7160

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund fehlerhafter Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Asylverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

[Gründe]

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die allein geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42.