OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.02.2018
1 MR 10/17
Normen:
BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 13a; UmwRG § 4 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Erfolgsaussichten eines Antrags im Normenkontrollverfahren auf Außer-Vollzug-Setzung eines Bebauungsplans zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit Backshop sowie öffentlichen Verkehrs- u. Parkflächen; Anforderungen an den Nachweis des Antragstellers bzgl. zu befürchtender schwerer Nachteile i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO durch den Vollzug des Bebauungsplans

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 1 MR 10/17

DRsp Nr. 2018/5409

Erfolgsaussichten eines Antrags im Normenkontrollverfahren auf Außer-Vollzug-Setzung eines Bebauungsplans zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit Backshop sowie öffentlichen Verkehrs- u. Parkflächen; Anforderungen an den Nachweis des Antragstellers bzgl. zu befürchtender schwerer Nachteile i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO durch den Vollzug des Bebauungsplans

Tenor

Die Anträge der Antragstellerin, die Satzung der Antragsgegnerin über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 und die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 67 außer Vollzug zu setzen sowie diesbezüglich eine Zwischenverfügung ("Hängebeschluss") zu erlassen, werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 7.500 €.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 13a; UmwRG § 4 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

I.