VGH Bayern - Beschluss vom 08.03.2018
10 ZB 18.530
Normen:
VwGO § 152a; VwGO § 153; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1;

Erfolgsaussichten eines Befangenheitsgesuchs unter dem Aspekt einer möglichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags

VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 10 ZB 18.530

DRsp Nr. 2018/6878

Erfolgsaussichten eines Befangenheitsgesuchs unter dem Aspekt einer möglichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags

Tenor

I.

Das gegen die Mitglieder des Senats in der Besetzung des angegriffenen Beschlusses vom 19. Februar 2018 gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 (10 ZB 18.406) wird verworfen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a; VwGO § 153; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

1. Das erneute Befangenheitsgesuch des Klägers ist unter Mitwirkung der abgelehnten Richter des Senats aus den bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 (10 ZB 18.406) dargelegten Gründen als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig zu verwerfen.