VGH Bayern - Beschluss vom 26.03.2018
2 ZB 15.2670
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3; BayBO Art. 6 Abs. 2 S. 2; BayBO Art. 6 Abs. 5 S. 1; BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 14.4112, M 8 K 15.2346

Erfolgsaussichten eines Berufungszulassungsantrags gegen ein Urteil über die Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage aus Gründen eines Abstandsflächenverstoßes

VGH Bayern, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen 2 ZB 15.2670

DRsp Nr. 2018/6430

Erfolgsaussichten eines Berufungszulassungsantrags gegen ein Urteil über die Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage aus Gründen eines Abstandsflächenverstoßes

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 145.000, - Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3; BayBO Art. 6 Abs. 2 S. 2; BayBO Art. 6 Abs. 5 S. 1; BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;

Gründe

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Hierzu hat sie am 13. Februar 2014 einen Bauantrag sowie am 10. Dezember 2014 einen weiteren Bauantrag bei der Beklagten eingereicht. Danach ist jeweils an beiden seitlichen Grundstücksgrenzen eine Grenzbebauung vorgesehen, wobei der Baukörper auf der südlichen Grundstücksseite ab dem dritten Obergeschoss abgestuft ausgeführt werden soll (im zweiten Bauantrag mit geringeren Höhenmaßen).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).