BGH - Urteil vom 16.07.1998
VII ZR 350/96
Normen:
BGB §§ 631, 633 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2391
BGHR BGB § 631 Werkerfolg 1
BGHR BGB § 631 Zusatzarbeiten 1
BGHZ 139, 244
BauR 1999, 37
DB 1998, 2594
DRsp I(138)849-4b
JR 1999, 367
JZ 1999, 797
JuS 1999, 295
MDR 1998, 1475
NJW 1998, 3707
WM 1998, 2435
ZIP 1998, 1877
ZfBR 1999, 14
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Rostock,

Erfolgshaftung des Werkunternehmers; Mangelhaftigkeit eines Werks wegen Einhaltung der vereinbarten AusführungsartErfolgshaftung des Werkunternehmers; Mangelhaftigkeit eines Werks wegen Einhaltung der vereinbarten Ausführungsart

BGH, Urteil vom 16.07.1998 - Aktenzeichen VII ZR 350/96

DRsp Nr. 1998/19654

Erfolgshaftung des Werkunternehmers; Mangelhaftigkeit eines Werks wegen Einhaltung der vereinbarten AusführungsartErfolgshaftung des Werkunternehmers; Mangelhaftigkeit eines Werks wegen Einhaltung der vereinbarten Ausführungsart

»a) Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein Werk, das die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. b) An dieser Erfolgshaftung ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann. c) Der für die bestimmte Ausführungsart vereinbarte Werklohn umfaßt, sofern die Kalkulation des Werklohnes nicht allein auf den Vorstellungen des Auftragnehmers beruht, nur diese Ausführungsart, so daß der Auftraggeber Zusatzarbeiten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, gesondert vergüten muß. d) Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil der Auftragnehmer die vereinbarte Ausführungsart ausgeführt hat, können die ihm zustehenden Zusatzvergütungen im Rahmen der Gewährleistung als "Sowieso-Kosten" berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 631, 633 ;

Tatbestand: