OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.09.2015
2 B 909/15
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauO NRW § 51 Abs. 7; BauO NRW § 69 Abs. 1 S. 1; BauPrüfVO NRW § 1 Abs. 1; BauPrüfVO NRW § 1 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2016, 397
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 l 655/15

Erforderliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung; Beurteilung der Auswirkungen eines Bauvorhabens (hier: Errichtung von vier Doppelhäusern) auf die Nachbarschaft; Beurteilung einer Wohnnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 2 B 909/15

DRsp Nr. 2016/1526

Erforderliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung; Beurteilung der Auswirkungen eines Bauvorhabens (hier: Errichtung von vier Doppelhäusern) auf die Nachbarschaft; Beurteilung einer Wohnnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

1. Bei bei Nutzung von Wohnhäuser zur Unterbringung von Flüchtlingen bzw. Zuwanderern handelt es sich um eine Anlage für soziale Zwecke. Einrichtungen dieser Art sind in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise und in einem allgemeinen Wohngebiet bzw. in einem Mischgebiet allgemein zulässig.2. Für die Frage, ob eine Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, kommt es nicht auf die typisierende rechtliche Einordnung der Nutzung der genehmigten Wohnhäuser zur Unterbringungen von Flüchtlingen an. Entscheidend sind vielmehr die Einwirkungen, die von dem Vorhaben konkret auf das benachbarte Grundstück ausgehen. Bei den im vorliegenden Fall zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich unabhängig von Nutzung der geplanten Doppelhäuser zur Unterbringung von Flüchtlingen um typische Wohngeräusche. Tragfähige Anknüpfungspunkte, die auf eine über eine wohnartige Nutzung hinausgehende Inanspruchnahme deuten würden und dem Vorhaben zuzurechnen wären, sind nicht ersichtlich.