BGH - Urteil vom 14.10.1993
VII ZR 96/92
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR VOB/A § 25 Nr. 2 Abs. 1 Zuverlässigkeit 1
BauR 1994, 98
MDR 1994, 168
WM 1994, 164
ZfBR 1994, 69
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Erforderliche Zuverlässigkeit i.S. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A

BGH, Urteil vom 14.10.1993 - Aktenzeichen VII ZR 96/92

DRsp Nr. 1994/1342

Erforderliche Zuverlässigkeit i.S. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A

»Wer bei einer Ausschreibung nach der VOB/A seine Angebotspreise in zwei Losen durch bewußte Additionsfehler vorsätzlich erhöht, wird in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit (i.S. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A) besitzen. Sein Angebot braucht deshalb nicht berücksichtigt zu werden.«

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen haben (federführend: die Klägerin zu 1), fordern als Schadensersatz entgangenen Gewinn in Höhe von 142. 606, 95 DM (15 % der Brutto-Angebotssumme), weil die Beklagte den Auftrag für Los I nicht an sie vergeben hat.

Sie haben sich an einer von der Beklagten durchgeführten öffentlichen Ausschreibung von Straßenbauarbeiten beteiligt und ihr Angebot fristgerecht bei der Beklagten in einem verschlossenen Umschlag eingereicht. Dabei nahmen sie auf die Besonderen Vertragsbedingungen, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen und die Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung Bezug, die von der Beklagten bei der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vorgegeben waren. Auf Seite 1 des Angebots hatten sie diese Unterlagen als beigefügte Anlagen angekreuzt. Ob sie wirklich beigefügt waren, ist unter den Parteien streitig.