VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 24.03.1980
III 1830/79
Normen:
BBauG § 9 Abs. 1; BBauG § 125 Abs. 1; StrG (Straßengesetz Baden-Württemberg) § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 36 Nr. 10

Erforderlichkeit bauplanungsrechtlicher Festsetzungen beim Eingriff in das Grundeigentum der Straßenanlieger

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 24.03.1980 - Aktenzeichen III 1830/79

DRsp Nr. 2009/19119

Erforderlichkeit bauplanungsrechtlicher Festsetzungen beim Eingriff in das Grundeigentum der Straßenanlieger

Erfordert der Bau von Erschließungsstraßen die Herstellung von Böschungen (oder Stützmauern) auf angrenzenden Grundstücken, so bedarf es wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundeigentum der betroffenen Straßenanlieger der Festsetzung der für die Böschungen (oder Stützmauern) notwendigen Flächen. Eine solche Festsetzung läßt sich nicht durch die in den Bebauungsvorschriften zum Bebauungsplan getroffene Regelung ersetzen, wonach die Straßenanlieger die straßenbautechnisch notwendigen Böschungen auf ihren Grundstücken zu dulden haben und die in Anspruch genommene Fläche weiterhin in deren Eigentum verbleibt.

Normenkette:

BBauG § 9 Abs. 1; BBauG § 125 Abs. 1; StrG (Straßengesetz Baden-Württemberg) § 5 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 12.12.1977 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "S., K. und K." der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer innerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke, die mit unterschiedlich großen Teilflächen für eine geplante Erschließungsstraße herangezogen werden sollen. Das Plangebiet liegt an einem nach Süden und Südwesten abfallenden, von Geländeeinschnitten und Geländeausbuchtungen durchsetzten Berghang.