OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.03.2021
3 LB 2/17
Normen:
StiftG SH § 15 Abs. 4 S. 1-2; IZG-SH § 3 S. 1, 2; LVwG § 88 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 175/14

Erforderlichkeit der Akteneinsicht in die Unterlagen der Stiftungsaufsicht zur Klärung der Rechte als Destinatäre der Stiftung des bürgerlichen Rechts

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 3 LB 2/17

DRsp Nr. 2021/5081

Erforderlichkeit der Akteneinsicht in die Unterlagen der Stiftungsaufsicht zur Klärung der Rechte als Destinatäre der Stiftung des bürgerlichen Rechts

1. Maßgeblich für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs auf Akteneinsicht ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.2. Der neu geschaffene § 15 Abs. 4 StiftG SH regelt Auskunftsansprüche nach dem Stiftungsgesetz abschließend.3. § 15 Abs. 4 Satz 2 StiftG SH stellt klar, dass Informationen aus stiftungsbehördlichen Unterlagen der Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die über die im Stiftungsverzeichnis genannten Informationen hinausgehen, nicht dem allgemeinen Informationsanspruch nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein unterliegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen und des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen und der Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen und der Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette: