BGH - Urteil vom 20.02.2009
V ZR 184/08
Normen:
SachenRBerG § 1; SachenRBerG § 116 Abs. 1; BauGB § 30;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 548
NJ 2009, 261
NJW-RR 2009, 1028
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 6/05
LG Frankfurt an der Oder, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 58/01

Erforderlichkeit der Nutzung von Versorgungsanlagen und Entsorgungsanlagen zur Erschließung eines Grundstücks im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG); Beurteilung des Zwecks einer Anlage der Erschließung, Versorgung oder Entsorgung eines Grundstücks im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG

BGH, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen V ZR 184/08

DRsp Nr. 2009/5996

Erforderlichkeit der Nutzung von Versorgungsanlagen und Entsorgungsanlagen zur Erschließung eines Grundstücks im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG); Beurteilung des Zwecks einer Anlage der Erschließung, Versorgung oder Entsorgung eines Grundstücks im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG

Der Erschließung eines Grundstücks im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG dienen auch Ver- und Entsorgungsanlagen, die für die spezifische Nutzung des Grundstücks - hier: Betrieb eines Zementwerks - erforderlich sind.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

SachenRBerG § 1; SachenRBerG § 116 Abs. 1; BauGB § 30;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Zementwerk in Brandenburg. Wie schon ihr Rechtsvorgänger, der VEB Z. , entnimmt sie das erforderliche Kühlwasser einem nahe gelegenen See und leitet es zusammen mit dem auf ihrem Betriebsgrundstück anfallenden Niederschlagswasser wieder dorthin zurück. Die hierfür genutzten Leitungen wurden vor dem 3. Oktober 1990 verlegt; sie verlaufen über Grundstücke, die im Eigentum der Beklagten stehen.