Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin betreibt ein Zementwerk in Brandenburg. Wie schon ihr Rechtsvorgänger, der VEB Z. , entnimmt sie das erforderliche Kühlwasser einem nahe gelegenen See und leitet es zusammen mit dem auf ihrem Betriebsgrundstück anfallenden Niederschlagswasser wieder dorthin zurück. Die hierfür genutzten Leitungen wurden vor dem 3. Oktober 1990 verlegt; sie verlaufen über Grundstücke, die im Eigentum der Beklagten stehen.
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