VGH Bayern vom 30.01.1992
6 B 88.2083
Normen:
BauGB § 129 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1992, 536
DÖV 1993, 167
KStZ 1992, 172
NVwZ-RR 1992, 579
ZKF 1992, 254
ZMR 1993, 85
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 09.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen AN 12 K 85 A.533

Erforderlichkeit der seitens der Gemeinde in Ansatz gebrachten Erschließungskosten

VGH Bayern, vom 30.01.1992 - Aktenzeichen 6 B 88.2083

DRsp Nr. 1996/17907

Erforderlichkeit der seitens der Gemeinde in Ansatz gebrachten Erschließungskosten

1. § 129 Abs. 1 BauGB ist - entsprechend - auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Erschließungskosten anwendbar. 2. Eine Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten einen weiten Ermessensspielraum. Die Kosten einer Erschließungsmaßnahme sind nicht deshalb unvertretbar, weil sie über den üblichen Durchschnittspreisen (um 24 v.H.) liegen und die Gemeinde günstigere Preise hätte erzielen können.

Normenkette:

BauGB § 129 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für den "- südlicher Stichweg -" durch den Beklagten. Der Kläger ist Miteigentümer des 1492 qm großen bebauten Grundstücks FlNr., das mit seiner Südseite an diesen Stichweg angrenzt.

Der südliche Stichweg (FlNr.) mündet im Westen in den ein und wird im Osten durch eine Wendekehre abgeschlossen. Er liegt ebenso wie das Grundstück des Klägers innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 4 des Beklagten. Dieser im September 1979 rechtswirksam gewordene Bebauungsplan setzt für den Stichweg einschließlich Wendekehre eine Länge von 100 m, eine Fahrbahnbreite von 4,5 m sowie einen Gehweg auf der Nordseite (1,5 m breit) und einen Gehweg auf der Südseite (0,6 m breit) fest.