I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für den "- südlicher Stichweg -" durch den Beklagten. Der Kläger ist Miteigentümer des 1492 qm großen bebauten Grundstücks FlNr., das mit seiner Südseite an diesen Stichweg angrenzt.
Der südliche Stichweg (FlNr.) mündet im Westen in den ein und wird im Osten durch eine Wendekehre abgeschlossen. Er liegt ebenso wie das Grundstück des Klägers innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 4 des Beklagten. Dieser im September 1979 rechtswirksam gewordene Bebauungsplan setzt für den Stichweg einschließlich Wendekehre eine Länge von 100 m, eine Fahrbahnbreite von 4,5 m sowie einen Gehweg auf der Nordseite (1,5 m breit) und einen Gehweg auf der Südseite (0,6 m breit) fest.
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