OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2021
12 E 450/19
Normen:
VwGO § 119 Abs. 2 S. 2; VwGO § 173;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5015/16

Erforderlichkeit des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Tatbestandsberichtigung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 12 E 450/19

DRsp Nr. 2021/18192

Erforderlichkeit des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Tatbestandsberichtigung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats

Für eine begehrte Tatbestandsberichtigung fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, soweit die Gefahr, dass infolge der Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 VwGO i. V. m. § 314 ZPO zukommt, unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts oder in einem späteren Verfahrensabschnitt wird, - hier vorwiegend durch die zwischenzeitliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils - nicht (mehr) besteht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 119 Abs. 2 S. 2; VwGO § 173;

Gründe

Die Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert vorliegend nicht an § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO, demzufolge der Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Berichtigung des Tatbestands grundsätzlich unanfechtbar ist. Denn die Vorschrift greift nach allgemeinem Verständnis u. a. in Fällen, in denen - wie hier - das Verwaltungsgericht die begehrte Berichtigung ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt hat, nicht ein.