OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.07.2014
8 B 14/14
Normen:
LBO § 4 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; LBO § 59 Abs. 1 S. 1; BauGB § 30;

Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 8 B 14/14

DRsp Nr. 2014/14028

Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche

1. Im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Gebotes einer gesicherten Erschließung gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 2. Alt. LBO (Hinterliegergrundstück ohne Anliegen an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche) ergibt sich, dass eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt gegeben sein muss. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Aufhebung des Wegerechtes nicht ohne Mitwirkung der Bauaufsicht möglich sein soll, um baurechtswidrige Zustände auszuschließen.2. Die Festsetzung einer durch Geh- und Fahrrechte zu belastenden Fläche im Bebauungsplan stellt keine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt dar, da es der Umsetzung einer Festsetzung durch tatsächliche Vornahme dieser Belastung bedarf. Auch die Bezeichnung des Flurstücks im B-Plan als "Weg" ergibt kein öffentlich-rechtlich gesichertes Wegerecht der, da es sich hierbei nur um eine nichtnormative nachrichtliche Bezeichnung handelt. Vielmehr kann die öffentlich-rechtliche Sicherung eines Wegerechtes durch die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis (§ 80 LBO) erfolgen.