VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.1968
III 129/67
Normen:
BBauG § 1 Abs. 5; BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 6 Abs. 2; BBauG § 6 Abs. 4; BBauG § 8; BBauG § 10; BBauG § 11;
Fundstellen:
BRS 20 Nr. 3
ESVGH 19, 220

Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Voraussetzungen und Frist für die Versagung der Plangenehmigung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.1968 - Aktenzeichen III 129/67

DRsp Nr. 2009/19093

Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Voraussetzungen und Frist für die Versagung der Plangenehmigung

1. Die Genehmigung eines Bebauungsplans kann auch noch nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 4 BBauG versagt werden. 2. Zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 2 Abs. 1 BBauG erforderlich ist. 3. Zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Genehmigung eines Bebauungsplanes gemäß § 11 i.V.m. § 6 Abs. 2 BBauG zu versagen ist. 4. Zu dem Erfordernis, daß nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BBauG die Bebauungspläne den Belangen des Naturschutzes und Landschaftsschutzes und der Gestaltung des Ortsbildes und Landschaftsbildes zu dienen haben. 5. Das Fehlen der Begründung, das Unterlassen der Auslegung einer Begründung und das Fehlen einer Entschließung betreffend die Begründung im Entwurfsauslegungsbeschluß und im Satzungsbeschluß stellen Mängel des Verfahrens dar, die dazu führen, daß die Genehmigung nicht erteilt werden darf. 6. Ein Genehmigungsversagungsgrund i.S. der §§ 6 und 11 BBauG liegt vor, wenn der Bebauungsplan nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und wenn auch keine Gründe vorliegen, die eine abweichende Regelung erlaubt hätten.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 5; BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 6 Abs. 2; BBauG § 6 Abs. 4; BBauG § 8; BBauG § 10;