BGH - Urteil vom 21.11.2013
VII ZR 275/12
Normen:
BGB a.F. § 633 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 547
MDR 2014, 210
NJW 2014, 620
NJW 2014, 6
NZBau 2014, 160
NZBau 2014, 5
NZM 2014, 281
ZfBR 2014, 143
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 294/08
OLG Frankfurt am Main, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 40/12

Erforderlichkeit eines Gefälles zum leichteren Abfluss von Oberflächenwasser auf einer Hof- und Zugangsfläche einer Wohnanlage

BGH, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen VII ZR 275/12

DRsp Nr. 2013/25600

Erforderlichkeit eines Gefälles zum leichteren Abfluss von Oberflächenwasser auf einer Hof- und Zugangsfläche einer Wohnanlage

Ob eine Hof- und Zugangsfläche einer Wohnanlage ein Gefälle zum leichteren Abfluss von Oberflächenwasser haben muss, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass es in der Baubeschreibung nicht vorgesehen und auch nicht zwingend erforderlich ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Besteller ein solches Gefälle nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Umständen, insbesondere dem vereinbarten Qualitäts- und Komfortstandard, erwarten kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB a.F. § 633 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt Vorschuss in Höhe von 39.283,36 € für die Beseitigung von Mängeln der Hof- und Zugangsfläche einer 1996/1997 von den Beklagten errichteten Wohnungseigentumsanlage. Außerdem macht die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.415,11 € geltend.