BGH vom 22.11.1984
VII ZR 287/82
Normen:
VOB/B § 13;
Fundstellen:
BauR 1985, 198

Erfordernis der Fristsetzung nach Betriebsaufgabe durch den Auftragnehmer

BGH, vom 22.11.1984 - Aktenzeichen VII ZR 287/82

DRsp Nr. 1998/2410

Erfordernis der Fristsetzung nach Betriebsaufgabe durch den Auftragnehmer

Eine Fristsetzung ist auch dann geboten, wenn der Auftragnehmer seinen Betrieb aufgegeben hat. Denn er muß die Mängelbeseitigung nicht selbst durchführen und es ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß er keinen Dritten finden wird, um die ihn noch treffende Gewährleistungspflicht zu erfüllen.

Normenkette:

VOB/B § 13;

Hinweise:

Eine Frist darf nicht gesetzt werden, wenn die Parteien die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung von Mängeln vereinbart haben (BGH, BauR 1975, 137; siehe oben unter Abschnitt X.a.aa.).