BayObLG - Beschluß vom 30.03.2001
Verg 3/01
Normen:
GWB § 114 ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern - Beschluß vom 19. Januar 2001 - 120.3-3194.1-27-12/00,

Erfordernis der Unterschrift aller Mitglieder der Vergabekammer unter einer Entscheidung

BayObLG, Beschluß vom 30.03.2001 - Aktenzeichen Verg 3/01

DRsp Nr. 2001/11781

Erfordernis der Unterschrift aller Mitglieder der Vergabekammer unter einer Entscheidung

»Eine nur vom Vorsitzenden der Vergabekammer unterschriebene Urschrift genügt dem Erfordernis einer von allen drei Mitgliedern schriftlich zu treffenden Entscheidung "der Vergabekammer" nicht.«

Normenkette:

GWB § 114 ;

Gründe:

I.

Die Vergabestelle ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts; sie wird gemäß ihrer Satzung von den Organen der Stadt N. verwaltet und vertreten.

Die Vergabestelle betreibt das Bauvorhaben "Neubau und Erweiterung des Stiftungskrankenhauses N. BA 51". Das Bauvorhaben, unterteilt in sechs Lose, wurde am 12.9.2000 im Supplement zum Amtsblatt der EU als offenes Verfahren EU-weit ausgeschrieben.

Für das Los VE-420 Raumlufttechnik gaben mehrere Bieter, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, Angebote ab. Nach rechnerischer Prüfung der Angebote durch die Vergabestelle lag das Angebot der Antragstellerin an erster Stelle. Weil der Stadtrat der Stadt N. insbesondere aber die Eignung der Antragstellerin zur Durchführung des Auftrags bezweifelte, beschloß er, die Antragstellerin aus der Wertung auszuschließen und das Gewerk an die Beigeladene zu. vergeben. Der Oberbürgermeister teilte der Antragstellerin am 15.12.2000 mit, daß der Auftrag nicht an sie erteilt werde.