OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2023
7 B 337/23.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 1;

Erfordernis eines schweren Nachteils hinsichtlich Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht; Berechnung der gewerblichen Geräuschimmissionen durch die Tätigkeiten im Bereich des Busunternehmens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 7 B 337/23.NE

DRsp Nr. 2023/7270

Erfordernis eines schweren Nachteils hinsichtlich Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht; Berechnung der gewerblichen Geräuschimmissionen durch die Tätigkeiten im Bereich des Busunternehmens

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt, den Bebauungsplan F 22 "X. " der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 51/23.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Der Senat legt zugunsten der Antragstellerin ihr Begehren in diesem Sinne aus.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragstellerin infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht geltend gemacht, solche schweren Nachteile vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen.