OLG Koblenz - Grundurteil vom 10.07.2001
3 U 1410/00
Normen:
BGB § 362 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 464
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 96/99

Erfüllung des Architektenvertrages durch Erbringung der geschuldeten Leistung

OLG Koblenz, Grundurteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen 3 U 1410/00

DRsp Nr. 2004/5036

Erfüllung des Architektenvertrages durch Erbringung der geschuldeten Leistung

1. Ist unklar, welcher Vertragspartner mit einem Architekten einen Architektenvertrag geschlossen hat, so hat der Architekt seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt, wenn er die geschuldete Leistung erbracht hat. Wer ihm tatsächlich den Auftrag erteilt hat, ist dabei ohne Bedeutung. 2. Ist dies der Fall, so können die in Betracht kommenden Auftraggeber nicht einwenden, die Leistung sei für den jeweils anderen erbracht worden.

Normenkette:

BGB § 362 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Architektenhonorar für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Bauantrag bezüglich des Objekts "B........ W..... und P....." in B.......

Der Kläger stand in langjährigen Geschäftsbeziehungen zu der beklagten Firma G... I......... GmbH sowie zu den Streitverkündungsempfängerinnen G... Massivhaus GmbH, H. I......... GmbH u. Co. KG und H. I............... Verwaltungs GmbH. Letztere ist Kommanditistin der H. I......... GmbH u. Co. KG und wird vertreten durch ihre Geschäftsführer B.... G...... H....... und F........ S........, von denen B.... G...... H....... zugleich alleiniger Geschäftsführer der Beklagten und F........ H....... alleiniger Geschäftsführer der M......... GmbH ist.