Schlussrechnungsvergleich
Nicht selten kommt es vor, dass die Parteien vor Klageerhebung in Verhandlungen über die Abrechnung standen und hierbei, jedenfalls nach Ansicht einer Partei, bereits ein Vergleich zustande kam. Sobald ein Schlussrechnungsvergleich abgeschlossen wurde, kann grundsätzlich der bereits verglichene Sachverhalt im Rahmen der Schlusszahlungsklage nicht neu aufgegriffen werden. In diesem Zusammenhang ist nicht ohne Interesse, dass der BGH zum Vergleich entschied (BauR 1987, 692 ff.), dass diesem keine schuldumschaffende Wirkung beizumessen ist. Soweit daher ein Vergleich zu bestimmten Mangelbeseitigungspflichten - Zwischenvergleich - geschlossen wurde, lässt dieser die im übrigen vereinbarten Gewährleistungsregelungen in §
Skonto
Allgemein ist es den Parteien im Rahmen des rechtlich Zulässigen unbenommen, eine Skontoabrede zu treffen. In §
Abschlagszahlung
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