Erfüllungseinwendungen

Schlussrechnungsvergleich

Keine umschaffende Wirkung des Vergleichs

Nicht selten kommt es vor, dass die Parteien vor Klageerhebung in Verhandlungen über die Abrechnung standen und hierbei, jedenfalls nach Ansicht einer Partei, bereits ein Vergleich zustande kam. Sobald ein Schlussrechnungsvergleich abgeschlossen wurde, kann grundsätzlich der bereits verglichene Sachverhalt im Rahmen der Schlusszahlungsklage nicht neu aufgegriffen werden. In diesem Zusammenhang ist nicht ohne Interesse, dass der BGH zum Vergleich entschied (BauR 1987, 692 ff.), dass diesem keine schuldumschaffende Wirkung beizumessen ist. Soweit daher ein Vergleich zu bestimmten Mangelbeseitigungspflichten - Zwischenvergleich - geschlossen wurde, lässt dieser die im übrigen vereinbarten Gewährleistungsregelungen in § 13 Abs. 5 VOB/B unberührt.

Skonto

Das Erfordernis der Skontoabrede

Allgemein ist es den Parteien im Rahmen des rechtlich Zulässigen unbenommen, eine Skontoabrede zu treffen. In § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B ist lediglich klarstellend darauf hingewiesen, dass nicht vereinbarte Skontoabzüge unzulässig sind. Im Rahmen des VOB/B-Vertrags ist es unerlässlich, eine Skontoabrede individualvertraglich oder ggf. im Rahmen von AGB zu treffen (zum Skontoabzug vgl. Kronenbitter, BB 1984, 2030 ff.).

Abschlagszahlung

Zur Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen