BGH - Urteil vom 25.06.1987
VII ZR 214/86
Normen:
BGB §§ 195, 779, § 633, § 638 ; VOB/B § 13 Nr.4, Nr.5;
Fundstellen:
BB 1988, 299
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Vergleich 1
BGHR BGB § 779 Abs. 1 Novation 1
BGHR VOB/B § 13 Nr. 4 Vergleich 1
BauR 1987, 692
DB 1988, 752
DRsp I(138)544a-b
MDR 1988, 134
WM 1987, 1256
ZfBR 1987, 273
ZfBR 1989, 22
ZfBR 1993, 121
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Siegen,

Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs über Nachbesserung

BGH, Urteil vom 25.06.1987 - Aktenzeichen VII ZR 214/86

DRsp Nr. 1992/3034

Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs über Nachbesserung

»Einigen sich die Parteien eines Werkvertrags in einem außergerichtlichen Vergleich über die vom Unternehmer/Auftragnehmer geschuldete Nachbesserung, hat dies in der Regel keine umschaffende Wirkung. Der Anspruch des Bestellers/Auftraggebers auf Nachbesserung bzw. Kostenvorschuß (§ 633 BGB, § 13 Nr. 5 VOB/B) unterliegt daher weiterhin der Verjährung gemäß § 638 BGB bzw. § 13 Nr. 4 VOB/B

Normenkette:

BGB §§ 195, 779, § 633, § 638 ; VOB/B § 13 Nr.4, Nr.5;

Tatbestand:

Der Kläger, der 1969/1970 einen Neubau errichtete und diesen im Mai/Juni 1970 bezog, beauftragte die Beklagte unter Zugrundelegung der VOB/B - mit Plattierungsarbeiten. In einem Schreiben vom 20. September 1971 teilte er ihr u.a. mit, daß im Elternbad des Hauses Platten gerissen seien; zugleich bat er um Abhilfe. Die Beklagte verpflichtete sich daraufhin mit Schreiben vom 11. Dezember 1971, die alten Platten abzustemmen und neue Platten kostenlos zu verlegen.