LG Ulm, Beschluß vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 4 O 624/00
DRsp Nr. 2001/5089
Erfüllungsort bei Honorarklage eines Architekten
Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist für die Honorarklage eines Architekten nicht der Sitz des Architekturbüros, sondern standortbezogen der Ort des Vorhabens.