BGH - Urteil vom 19.12.2001
XII ZR 281/99
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 573
MDR 2002, 573
NJW 2002, 1260
NJW 2002, 1260
NZM 2002, 249
NZM 2002, 249
WM 2002, 825
WM 2002, 825
ZfBR 2002, 351
ZfBR 2002, 351
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Ergänzende Vertragsauslegung

BGH, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen XII ZR 281/99

DRsp Nr. 2002/3198

Ergänzende Vertragsauslegung

»Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Das beklagte Land Berlin (im folgenden: der Beklagte) faßte 1992 den Entschluß, auf einer als "L. II" bezeichneten Fläche in B. ein Bauabfall-Recycling-Zentrum zu errichten. Es sollte sich um ein sogenanntes Vorzeigeobjekt handeln. Die Klägerinnen, drei Berliner Baugesellschaften, schlossen sich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und boten sich dem Beklagten als Investoren und als Träger des geplanten Recycling-Zentrums an. Am 19. Mai 1993 schlossen die Klägerinnen als Mieter und der Beklagte als Vermieter über die Grundstücke L. II einen schriftlichen Mietvertrag ab. Die Mieter verpflichteten sich unter anderem, alle erforderlichen Bauarbeiten auf eigene Kosten auszuführen (§ 9) und Baumischabfälle anzunehmen und zu sortieren sowie Reststoffe ordnungsgemäß zu entsorgen (§ 3). Der Mietzins sollte - zunächst - eine 1 DM pro Quadratmeter und Monat betragen, außerdem sollte der Vermieter als "Nutzungsentgelt" 10 % vom Rohertrag des Betreibers erhalten (§ 6).

§ 1 Abs. 4 lautet:

"Der Mieter übernimmt sämtliche Kosten für alle erforderlichen Planungen und Genehmigungen im Falle des positiven Abschlusses."