BVerwG - Beschluss vom 28.07.2014
7 B 22.13
Normen:
VwVfG § 75 Abs. 1a S. 2; BauGB § 93 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 12.431

Ergänzender Regelungsgehalt eines Planfeststellungsbeschlusses

BVerwG, Beschluss vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 7 B 22.13

DRsp Nr. 2014/14765

Ergänzender Regelungsgehalt eines Planfeststellungsbeschlusses

1. Es ist geklärt, dass aufgrund der präjudiziellen Wirkung der rechtskräftigen Verneinung eines Aufhebungsanspruchs eine weitere Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses, sofern im ergänzenden Verfahren aufhebungsrelevante Gesichtspunkte nicht erneut geprüft worden sind, keinen Erfolg haben kann. Da die Verneinung eines Aufhebungsanspruchs bei zulässiger Klage zugleich das Fehlen aufhebungsrelevanter Rechtsmängel voraussetzt, ist auch für die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des geänderten Planfeststellungsbeschlusses wegen einer hierauf bezogenen Rechtswidrigkeit kein Raum.2. Des Weiteren ist geklärt, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses ankommt.