Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 8. September 2017 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wird die einstweilige Verfügung vom 12. Mai 2017 insoweit bestätigt, wie den Antragsgegnerinnen verboten worden ist, die in der Verfügung abgebildeten Schuhe im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder in der Werbung zu benutzen, mit der Maßgabe dass sich das Verbot auch auf das nachfolgend abgebildete Modell bezieht:
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