OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2018
20 U 142/17
Normen:
UWG § 12 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.09.2017

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz von BadelatschenEilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 20 U 142/17

DRsp Nr. 2018/18678

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz von Badelatschen Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

1. Ein Schuh, der die einteilige Sohle einer herkömmlichen "Badelatsche" mit einem pelzigen, aus Kunstfell gefertigten Riemen kombiniert, besitzt wettbewerbliche Eigenart. Daher ist das Angebot eines Erzeugnisses, das alle wesentlichen Elemente fast identisch übernimmt, wettbewerbsrechtlich unlauter. 2. Die Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes entfällt nicht dadurch, dass der Antragsteller eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Tag beantragt hat. Hierdurch wird der gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutete Verfügungsgrund nicht widerlegt.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 8. September 2017 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wird die einstweilige Verfügung vom 12. Mai 2017 insoweit bestätigt, wie den Antragsgegnerinnen verboten worden ist, die in der Verfügung abgebildeten Schuhe im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder in der Werbung zu benutzen, mit der Maßgabe dass sich das Verbot auch auf das nachfolgend abgebildete Modell bezieht: