VGH Hessen - Urteil vom 06.09.2018
4 C 2630/16.N
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 35; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 215; BauGB 1987 § 215;
Fundstellen:
BauR 2019, 203
DÖV 2019, 38
ZfBR 2019, 175

ERGÄNZENDES VERFAHREN; DIN 277; BEBAUUNGSPLAN; BESCHLUSSFASSUNG; TEXTLICHE FESTSETZUNG; ÄNDERUNG; UMBAUTER RAUM; BRUTTO-RAUMINHALT

VGH Hessen, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 4 C 2630/16.N

DRsp Nr. 2018/15142

ERGÄNZENDES VERFAHREN; DIN 277; BEBAUUNGSPLAN; BESCHLUSSFASSUNG; TEXTLICHE FESTSETZUNG; ÄNDERUNG; UMBAUTER RAUM; BRUTTO-RAUMINHALT

Die erneute Bekanntmachung eines Bebauungsplans, bei dem eine textliche Festsetzung inhaltlich vom zuvor gefassten Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung abweicht, stellt einen Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dar.

Tenor

Der Bebauungsplan "Westerwaldstraße an der Lahnkampfbahn" der Stadt Limburg vom 24. Februar 1997, neu bekannt gemacht nach ergänzendem Verfahren am 16. Juni 2016, ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34; BauGB § 35; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 215; BauGB 1987 § 215;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Westerwaldstraße an der Lahnkampfbahn" der Antragsgegnerin vom 24. Februar 1997, nach ergänzendem Verfahren erneut bekannt gemacht am 16. Juni 2016. Mit diesem Bebauungsplan werden auf einer Fläche von 0,8 ha insgesamt 13 bestehende Kleingärten von der Antragsgegnerin überplant.