BGH - Beschluss vom 14.06.2022
X ZR 147/17
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 7/15
OLG Düsseldorf, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 39/16

Ergänzung des Beschlusses über die Festsetzung des Streitwerts

BGH, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen X ZR 147/17

DRsp Nr. 2023/1130

Ergänzung des Beschlusses über die Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 14. Dezember 2021 wird wie folgt ergänzt:

Von dem festgesetzten Gesamtbetrag entfällt auf die Ansprüche, wegen derer die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind, ein Teilbetrag von 13 Millionen Euro.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Wie der Senat bereits im Beschluss vom 14. Dezember 2021 ausgeführt hat, wird der Gesamtstreitwert von 18 Millionen Euro im Streitfall wesentlich geprägt durch den Wert der in einem nachfolgenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von zuletzt 17.070.420 Euro. Von diesem Wert ist ein Abschlag zu machen, weil die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nur die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt hat.