OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2018
10 B 328/18
Normen:
DSchG NRW § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 151/18

Erhalt des Denkmals durch den Eigentümer bzgl. Zumutbarkeit; Schutz der baulichen Substanz durch eine Sicherungsmaßnahme (hier: Überdecken des Daches mit einer witterungsbeständigen und reißfesten Plane)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 10 B 328/18

DRsp Nr. 2018/4469

Erhalt des Denkmals durch den Eigentümer bzgl. Zumutbarkeit; Schutz der baulichen Substanz durch eine Sicherungsmaßnahme (hier: Überdecken des Daches mit einer witterungsbeständigen und reißfesten Plane)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.