BVerwG - Urteil vom 04.12.2014
4 CN 7.13
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 172 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 151, 27
BauR 2015, 953
DÖV
NVwZ 2015, 901
ZfBR 2015, 372
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 41/11

Erhaltung einer vorhandenen Bebauung wegen ihrer lärmabschirmenden Wirkung für andere baulichen Anlagen

BVerwG, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 4 CN 7.13

DRsp Nr. 2015/4689

Erhaltung einer vorhandenen Bebauung wegen ihrer lärmabschirmenden Wirkung für andere baulichen Anlagen

Auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann eine Erhaltungssatzung nicht gestützt werden, mit der eine vorhandene Bebauung allein wegen ihrer lärmabschirmenden Wirkung für andere baulichen Anlagen erhalten werden soll.

Tenor

Die Revision der Antragsgegnerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2012 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 172 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die Erhaltungssatzung "L..." der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft und Eigentümerin von Grundstücken entlang der H.-J.-Straße im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung. Auf diesen Grundstücken wurde zu DDR-Zeiten ein sechsstöckiges Gebäude als sog. Plattenbau errichtet. Das Gebäude schirmt gemeinsam mit den weiteren Gebäuden entlang der verkehrsreichen H.-J.-Straße eine dahinter liegende, großzügig angelegte Grünanlage mit mehreren darin errichteten viergeschossigen Gebäuden nach Art einer Blockrandbebauung ab.