OVG Niedersachsen - Beschluss vom 21.11.2023
1 ME 119/23
Normen:
BauNVO § 4; NBauO § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 1618/23

Erhaltungssatzung; Ferienwohnen; Ferienwohnung; Nutzungsänderung; Nutzungsuntersagung; Wohnen; Wohnbegriff der BauNVO 1977; Auslegung einer Baugenehmigung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Ferienwohnnutzung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 1 ME 119/23

DRsp Nr. 2023/16240

Erhaltungssatzung; Ferienwohnen; Ferienwohnung; Nutzungsänderung; Nutzungsuntersagung; Wohnen; Wohnbegriff der BauNVO 1977; Auslegung einer Baugenehmigung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Ferienwohnnutzung

1. Der Begriff des "Wohnens" umfasste bereits in der BauNVO 1977 nicht die Vermietung von Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung durch Feriengäste.2. Zwar kann das Wohnverständnis einzelner Genehmigungsbehörden in den 1980er Jahren von der damals in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auslegung der BauNVO abgewichen sein. Für die Annahme eines solchen Falls bedarf es aber der Darlegung hinreichend aussagekräftiger Indizien, sei es in der jeweils in Rede stehenden Baugenehmigung, sei es in der damaligen allgemeinen Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 31. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 4; NBauO § 79 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, die ihr die Vermietung einer Wohnung zu Ferienwohnzwecken untersagt.