OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.06.2023
2 K 40/22
Normen:
KrWG § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein UVP-Schutzgut durch wesentliche Änderung einer Deponie (hier: kohlenteerhaltige Bitumengemische); Erteilung einer Plangenehmigung für eine Änderung der betriebenen Abfalldeponie

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 2 K 40/22

DRsp Nr. 2023/9328

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein UVP-Schutzgut durch wesentliche Änderung einer Deponie (hier: kohlenteerhaltige Bitumengemische); Erteilung einer Plangenehmigung für eine Änderung der betriebenen Abfalldeponie

Die Beantwortung der in Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG im ersten Schritt zu prüfenden Frage, ob die wesentliche Änderung einer Deponie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein UVP-Schutzgut haben kann und deshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens an Stelle eines Planfeststellungsverfahrens vorliegen, erfordert nur eine summarische Prüfung mit den in diesem Verfahrensstadium zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Plangenehmigung vom 30. Juni 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 14. April 2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KrWG § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

1. 2.