Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Plangenehmigung vom 30. Juni 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 14. April 2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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