Die Parteien streiten über die Höhe der für die Demontage einer Fernwärmetrasse vereinbarten Vergütung.
Die Beklagte, die früher als "I. GmbH" firmierte, erhielt von der Stadt B. (Bezirksamt M.) den Auftrag, im Industrie- und Gewerbegebiet W. straße an einer Fernwärmeversorgungsleitung Rohrarbeiten auszuführen. Im Rahmen des 1 und des 3. Bauabschnitts - um die Abrechnung des zuletzt genannten Abschnitts geht es im vorliegenden Rechtsstreit - wurde die Klägerin als Subunternehmerin für die Beklagte tätig. Ihr oblag u.a. jeweils die Demontage einer Fernwärmeversorgungsleitung, die aus zwei nebeneinander verlaufenden Rohren - für Vor- und Rücklauf - bestand.
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