OLG Naumburg - Urteil vom 17.08.1998
1 U 69/98
Normen:
ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 27.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4/97

Erheblichkeit eines Beweisantrags bei innerer Tatsache

OLG Naumburg, Urteil vom 17.08.1998 - Aktenzeichen 1 U 69/98

DRsp Nr. 1999/8916

Erheblichkeit eines Beweisantrags bei innerer Tatsache

Wird ein Zeuge zum Beweis einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache benannt, ist ein derartiger Beweisantrag nur dann erheblich, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt hat (so BGH NJW 1996, 1678, 1679; NJW 1992, 2489).

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der für die Demontage einer Fernwärmetrasse vereinbarten Vergütung.

Die Beklagte, die früher als "I. GmbH" firmierte, erhielt von der Stadt B. (Bezirksamt M.) den Auftrag, im Industrie- und Gewerbegebiet W. straße an einer Fernwärmeversorgungsleitung Rohrarbeiten auszuführen. Im Rahmen des 1 und des 3. Bauabschnitts - um die Abrechnung des zuletzt genannten Abschnitts geht es im vorliegenden Rechtsstreit - wurde die Klägerin als Subunternehmerin für die Beklagte tätig. Ihr oblag u.a. jeweils die Demontage einer Fernwärmeversorgungsleitung, die aus zwei nebeneinander verlaufenden Rohren - für Vor- und Rücklauf - bestand.