VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2007
3 S 2582/05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 11 Abs. 3; BGB § 242; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2007, 1103
BauR 2008, 565
BRS 71 Nr. 39
DVBl 2007, 647
NVwZ-RR 2007, 455
UPR 2008, 240
ZfBR 2007, 372
ZfBR 2008, 73

Erheblichkeit und Schutzwürdigkeit privater Interessen im Rahmen bauplanerischer Abwägungen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 3 S 2582/05

DRsp Nr. 2008/7817

Erheblichkeit und Schutzwürdigkeit privater Interessen im Rahmen bauplanerischer Abwägungen

1. Ein privates Interesse an der Abwehr eines Bebauungsplans ist nur dann abwägungserheblich, wenn wenn es sowohl in tatsächlicher Hinsicht (nicht nur geringfügige Betroffenheit) als auch in rechtlicher Hinsicht schutzwürdig ist (Zusammenfassung der Rechtsprechung). 2. Die rechtliche Schutzwürdigkeit entfällt, wenn ein Antragsteller auf ein - disponibles - Abwehrrecht gegen bestimmte Festsetzungen entweder gegenüber der Gemeinde verzichtet hat oder wenn die Geltendmachung dieses Rechts aus sonstigen Gründen gegen Treu und Glauben verstößt (Unzulässige Rechtsausübung). Dabei sind auch zivilrechtliche Verpflichtungen gegenüber einem früheren Eigentümer zu berücksichtigen, mit denen der Antragsteller auf ein nach dem Bebauungsplan zulässiges Vorhaben gegen großzügige Entschädigung verzichtet hat.

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 11 Abs. 3; BGB § 242; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: