Die Klägerin fordert für Heizungsbau- und Sanitärarbeiten, die vom Beklagten 1979 abgenommen wurden, restlichen Werklohn von - jetzt noch - 5.716,51 DM nebst Zinsen. Gemäß einer Vereinbarung der Parteien vom 22. Dezember 1981 hat der Beklagte hinsichtlich der Restforderung "für das Jahr 82" auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Der am 30. Dezember 1982 beim zuständigen Amtsgericht eingereichte Mahnbescheid ist am 11. Januar 1983 zugestellt worden. Auf den am 19. Januar 1983 eingegangenen Widerspruch des Beklagten hat das Amtsgericht von der Klägerin am 21. Januar 1983 einen Kostenvorschuß von 72,- DM angefordert, den sie am 5. Dezember 1983 bezahlt hat. Erst nach diesem Zeitpunkt hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht abgegeben.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|