BGH - Urteil vom 20.02.1986
VII ZR 142/85
Normen:
BGB § 225 ; ZPO § 270 Abs.3, § 693 Abs.2;
Fundstellen:
BauR 1986, 351
DB 1986, 1221
DRsp I(112)132e
MDR 1986, 838
NJW 1986, 1861
WM 1986, 717
ZfBR 1986, 119
ZfBR 1994, 25
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Erhebung der Verjährungseinrede nach Ablauf eines befirsteten Verzichts

BGH, Urteil vom 20.02.1986 - Aktenzeichen VII ZR 142/85

DRsp Nr. 1992/3895

Erhebung der Verjährungseinrede nach Ablauf eines befirsteten Verzichts

»Hat der Schuldner befristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet und erhebt er nach Ablauf der Frist die Einrede, so verstößt er damit nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Gläubiger zwar innerhalb der Frist einen Mahnbescheid beantragt, auf den Widerspruch des Schuldners das Verfahren aber erst nach mehr als 10 Monaten weiterbetreibt.«

Normenkette:

BGB § 225 ; ZPO § 270 Abs.3, § 693 Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert für Heizungsbau- und Sanitärarbeiten, die vom Beklagten 1979 abgenommen wurden, restlichen Werklohn von - jetzt noch - 5.716,51 DM nebst Zinsen. Gemäß einer Vereinbarung der Parteien vom 22. Dezember 1981 hat der Beklagte hinsichtlich der Restforderung "für das Jahr 82" auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Der am 30. Dezember 1982 beim zuständigen Amtsgericht eingereichte Mahnbescheid ist am 11. Januar 1983 zugestellt worden. Auf den am 19. Januar 1983 eingegangenen Widerspruch des Beklagten hat das Amtsgericht von der Klägerin am 21. Januar 1983 einen Kostenvorschuß von 72,- DM angefordert, den sie am 5. Dezember 1983 bezahlt hat. Erst nach diesem Zeitpunkt hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht abgegeben.