OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2023
6 A 10646/22.OVG
Normen:
AGTierNebG § 1 Abs. 2 S. 1; AGTierNebG § 3 Abs. 1 S. 1-2 und S. 5; AGTierNebG § 3 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 und S. 2 und S. 3 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1295/21

Erhebung eines Entsorgungsentgelts für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten im Systembehälter (Umleerverfahren); Gebührenerhebung für die Entsorgung des Materials in der vorzuhaltenden Tierkörperbeseitigungsanlage hinsichtlich Erstellung einer einheitlichen Entgeltliste; Anforderungen an eine verursachungsgerechte Verteilung hinsichtlich Bemessung von Entgelten allein anhand der amtlichen Schlachtzahlen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 6 A 10646/22.OVG

DRsp Nr. 2023/2657

Erhebung eines Entsorgungsentgelts für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten im Systembehälter (Umleerverfahren); Gebührenerhebung für die Entsorgung des Materials in der vorzuhaltenden Tierkörperbeseitigungsanlage hinsichtlich Erstellung einer einheitlichen Entgeltliste; Anforderungen an eine verursachungsgerechte Verteilung hinsichtlich Bemessung von Entgelten allein anhand der amtlichen Schlachtzahlen

1. Die Gebühren oder Entgelte, die die gemeinsame Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AGTierNebG oder der von ihr nach § 3 Abs. 1 Satz 5 AGTierNebG beauftragte Dritte zur Deckung des Aufwands erhebt, der durch die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung sowie die Vorhaltung einer Seuchenreserve entsteht und durch die Erlöse für die gewonnenen Produkte nicht gedeckt ist, muss den grundlegenden Anforderungen an eine verursachungsgerechte Verteilung genügen.