VGH Bayern - Beschluss vom 04.12.2014
6 ZB 13.467
Normen:
BauGB § 123 Abs. 2; BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, 3; BayKAG Art. 5 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 K 11.804

Erhebung eines Straßenausbaubeitrags als Vorauszahlung für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 6 ZB 13.467

DRsp Nr. 2015/7178

Erhebung eines Straßenausbaubeitrags als Vorauszahlung für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße

1. Die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, ist grundsätzlich nach dem Gesamteindruck zu beantworten, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und der -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln. Von diesem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können jedoch spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen.