VGH Bayern - Beschluss vom 18.12.2014
6 B 14.447
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BauGB § 127 Abs. 2; BauGB § 142 Abs. 3; BauGB § 154 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 12.2300

Erhebung eines Straßenbaubeitrags für die Erneuerung und Verbesserung einer Straße für den Miteigentumsanteil an Grundstücken i.R.d. Festlegung des Sanierungsgebiets (hier: Erlanger Innenstadt)

VGH Bayern, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 6 B 14.447

DRsp Nr. 2015/5534

Erhebung eines Straßenbaubeitrags für die Erneuerung und Verbesserung einer Straße für den Miteigentumsanteil an Grundstücken i.R.d. Festlegung des Sanierungsgebiets (hier: Erlanger Innenstadt)

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juni 2013 - AN 3 K 12.2300 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 722,98 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BauGB § 127 Abs. 2; BauGB § 142 Abs. 3; BauGB § 154 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 23. November 2012 für die Erneuerung/Verbesserung der Goethe-/Heuwaagstraße zwischen Güterhallenstraße und Hauptstraße zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 722,98 Euro für seinen Miteigentumsanteil an den Grundstücken FlNr. 108, 108/2 und 108/3 herangezogen.