Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juni 2013 - AN 3 K 12.2300 - wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 722,98 Euro festgesetzt.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 23. November 2012 für die Erneuerung/Verbesserung der Goethe-/Heuwaagstraße zwischen Güterhallenstraße und Hauptstraße zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 722,98 Euro für seinen Miteigentumsanteil an den Grundstücken FlNr. 108, 108/2 und 108/3 herangezogen.
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