BVerwG - Urteil vom 19.11.1982
8 C 39.81; 8 C 40.81; 8 C 41.81
Normen:
BBauG § 127 Abs. 1; BBauG § 127 Abs. 3; BBauG § 130 Abs. 2 S. 1; BBauG § 133 Abs. 4; BBauG § 132 Nr. 4; BBauG § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1983, 356
BRS 43 Nr. 33
BRS 43 Nr. 97
Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38
Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 39
DÖV 1983, 394
DRsp V(527)267b
HGZ 1983, 111
NVwZ 1983, 473
ZKF 1985, 209
Vorinstanzen:
Ia. VG Berlin - Urteil vom 20.04.1977 - 13 A 16.75,
Ib. VG Berlin - Urteil vom 22.04.1977 - 13 A 372.74,
Ic. VG Berlin - Urteil vom 13.05.1977 - 13 A 342.74,
II. OVG Berlin - Urteile vom 31.08.1979 - II B 31.77 - II B 32.77 - II B 71.77,

Erhebung von Erschließungsteilbeträgen im Wege der Kostenspaltung

BVerwG, Urteil vom 19.11.1982 - Aktenzeichen 8 C 39.81; 8 C 40.81; 8 C 41.81

DRsp Nr. 1996/15858

Erhebung von Erschließungsteilbeträgen im Wege der Kostenspaltung

1. Bundesrecht gebietet nicht, bei einer Erhebung von Erschließungsteilbeträgen im Wege der Kostenspaltung in diese den beitragsfähigen Aufwand für alle im Zeitpunkt der Abrechnung bereits endgültig hergestellten Teilanlagen einzubeziehen. 2. Ist in einer Erschließungsbeitragssatzung (bzw. einem Erschließungsbeitragsgesetz) eine Kostenspaltung nur als möglich vorgesehen, entsteht die Beitragspflicht für endgültig hergestellte Teilanlagen frühestens mit dem Ausspruch der Kostenspaltung. 3. Das Gebot der bundesrechtskonformen Auslegung von ortsrechtlichen und landesrechtlichen Normen verbietet es grundsätzlich, eine Regelung der Herstellungsmerkmale (§ 132 Nr. 4 BBauG), die mit ihrem durch die Entstehungsgeschichte bestätigten Wortlaut den bundesrechtlichen Anforderungen standhält, gegen ihren Wortlaut korrigierend in einem Sinne anzulegen, der Bundesrecht verletzt und daher zur Nichtigkeit führen würde (hier: Auslegung einer Regelung, nach der der Grunderwerb an der Straßenfläche Herstellungsmerkmal im Sinne des § 132 Nr. 4 BBauG sein soll, dahin, daß der Grunderwerb abgeschlossen sein soll, auch wenn eine "völlig unbedeutende" oder "geringfügige" Restfläche noch nicht im Eigentum der Gemeinde steht).

Normenkette:

BBauG § 127 Abs. 1;