BGH - Beschluss vom 13.11.2018
VIII ZB 35/18
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 124/16
LG Potsdam, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 25/17

Erhebung von Gerichtskosten hinsichtlich Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen VIII ZB 35/18

DRsp Nr. 2018/17842

Erhebung von Gerichtskosten hinsichtlich Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXXXXXXXXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Landgericht Potsdam hat die Beschwerde der Kläger gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss vom 6. September 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen haben die Kläger durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Potsdam "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss zuzulassen.

Nachdem die Kläger trotz eines Hinweises des Landgerichts auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erklärten, an dieser festzuhalten, legte das Landgericht Potsdam diese mit Beschluss vom 4. April 2018 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Mit Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 wurde die als Rechtsbeschwerde gewertete "Nichtzulassungsbeschwerde" verworfen, da sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch im angefochtenen Beschluss zugelassen wurde. Zudem könne eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wirksam nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.