VGH Bayern - Urteil vom 14.03.2023
8 BV 21.1145
Normen:
BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 2a S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 18.3440

Erhebung von Sondernutzungsgebühren für den Betrieb einer Freischankfläche auf öffentlichem Grund; Über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung

VGH Bayern, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 8 BV 21.1145

DRsp Nr. 2024/3138

Erhebung von Sondernutzungsgebühren für den Betrieb einer Freischankfläche auf öffentlichem Grund; Über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung

Bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren gemäß Art. 18 Abs. 2a S. 5 BayStrWG hat eine Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie des wirtschaftlichen Interesses des Gebührenschuldners zu erfolgen. Bei Sondernutzungsgebühren ist kein Missverhältnis anzunehmen, wenn diese sich im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage bewegen. Eine Verletzung des Gebots der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn der Satzungsgeber ohne Vorliegen eines hinreichenden Grundes wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiches willkürlich gleichbehandelt. Merkmale, nach welchen Sachverhalte einander gleichzusetzen sind, bestimmt grundsätzlich der Normgeber.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Februar 2021 wird teilweise geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 1.817,- EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.