I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Februar 2021 wird teilweise geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 1.817,- EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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