VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2023
5 S 1024/22
Normen:
KAG § 11 Abs. 3 S. 2; KAG § 13 Abs. 1 S. 1; KAG § 14 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; LGebG § 10 Abs. 1 S. 1; FStrG § 8 Abs. 3 S. 2-3 und S. 7;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6305/19

Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Einrichtung einer Baustelle auf einer öffentlichen Straße; Abgrenzung der Sondernutzungsgebühren von den kommunalabgabenrechtlichen Benutzungsgebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 5 S 1024/22

DRsp Nr. 2023/8137

Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Einrichtung einer Baustelle auf einer öffentlichen Straße; Abgrenzung der Sondernutzungsgebühren von den kommunalabgabenrechtlichen Benutzungsgebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde

1. Sondernutzungsgebühren sind keine Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen i.S. des § 13 KAG. Zur Festlegung der Gebührensätze ist weder nach § 14 KAG noch nach allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen eine Gebührenkalkulation erforderlich.2. Es verstößt nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, dass die Sondernutzungsgebühren für die Einrichtung einer Baustelle auf einer öffentlichen Straße proportional zu der in Anspruch genommenen Straßenfläche und der Zeitdauer ansteigen. Eine degressive Staffelung ist nicht geboten. Eine Kappungsgrenze wirkte der mit der Erhebung von Sondernutzungsgebühren bezweckten Lenkungsfunktion entgegen.3. Das Land Baden-Württemberg ist von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG, § 10 Abs. 1 Satz 1 LGebG aus persönlichen Gründen gebührenbefreit.