OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.09.2020
11 A 2961/19
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 1; StrWG NRW § 19a;
Fundstellen:
DÖV 2021, 227
NVwZ-RR 2021, 193
NZV 2021, 211
VRS 2020, 267
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3276/17

Erhebung von Sondernutzungsgebühren wegen der unerlaubten Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums durch Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkstreifen zu Werbezwecken; Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 11 A 2961/19

DRsp Nr. 2020/15103

Erhebung von Sondernutzungsgebühren wegen der unerlaubten Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums durch Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkstreifen zu Werbezwecken; Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 1; StrWG NRW § 19a;

Tatbestand