OVG Sachsen - Beschluss vom 22.12.2011
5 A 459/09
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SächsStrG § 51 Abs. 5 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2547/07

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für ein Grundstück

OVG Sachsen, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 5 A 459/09

DRsp Nr. 2014/12044

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für ein Grundstück

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Juni 2009 - 2 K 2547/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 158,04 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SächsStrG § 51 Abs. 5 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag auf

Zulassung der Berufung

bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von ihr bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen.

Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.