VGH Bayern - Beschluss vom 04.01.2018
7 C 17.1433
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 3 K 14.1376

Erhöhung der Festsetzung des Streitwerts wegen berufseröffnenden Prüfungen im Studiengang der Humanmedizin

VGH Bayern, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 7 C 17.1433

DRsp Nr. 2018/12929

Erhöhung der Festsetzung des Streitwerts wegen berufseröffnenden Prüfungen im Studiengang der Humanmedizin

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 GKG die zuständige Berichterstatterin des Senats als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf mindestens 15.000 Euro mit der Begründung, Streitgegenstand des Klageverfahrens seien berufseröffnende Prüfungen im Sinne der Nrn. 36.2, 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der 2013 aktualisierten Fassung, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) gewesen.