FG Münster - Beschluss vom 16.06.2020
4 V 1584/20 AO
Normen:
ZPO § 850k Abs. 4;

Erhöhung des Pfändungsschutzbetrags im Rahmen der Auszahlung der Corona-Soforthilfe

FG Münster, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 4 V 1584/20 AO

DRsp Nr. 2020/9405

Erhöhung des Pfändungsschutzbetrags im Rahmen der Auszahlung der Corona-Soforthilfe

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 850k Abs. 4;

Gründe

I.

Die verheiratete Antragstellerin betreibt unter der rubrizierten Anschrift eine Imbissgaststätte "H". Aus dem Betrieb, in dem auch ihr Ehemann mitarbeitet, wird der Lebensunterhalt der Eheleute bestritten. Die Antragstellerin unterhält u.a. bei der E-Bank, ein Bankkonto mit der IBAN DExxxxxxxxxx (im Folgenden: E-Bank-Konto), das als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Nach erfolglosen Versuchen, wegen Steuerrückständen zu vollstrecken, und unter Hinweis auf die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin regte der Antragsgegner bei der Stadt N im April 2016 die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 der Gewerbeordnung an.

Wegen rückständiger Steuerbeträge in Höhe von rd. xxxx € (insbesondere Umsatzsteuer) erließ der Antragsgegner unter dem 18.07.2016 betreffend das E-Bank-Konto eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die die Antragstellerin nach Aktenlage nicht anfocht. Diese Verfügung schränkte der Antragsgegner im August 2016 nach einer Teilzahlung der Antragstellerin auf xxxx € ein.