OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.07.2003
6 W 2019/03
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 5 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1382
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 19.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 785/01

Erhöhung des Streitwerts einer Klage, wenn neben der Hauptsacheforderung die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für diese Forderung beantragt wird

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 6 W 2019/03

DRsp Nr. 2003/10024

Erhöhung des Streitwerts einer Klage, wenn neben der Hauptsacheforderung die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für diese Forderung beantragt wird

»Der Streitwert einer Klage erhöht sich nicht, wenn neben der Hauptsacheforderung die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für diese Forderung beantragt wird (gegen OLG München, BauR 2000, 927).«

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 5 ; ZPO § 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Werklohnforderung verbunden mit dem Begehren auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Forderungshöhe. Die Beklagte hatte Klageabweisung beantragt, da keine Forderung mehr bestehe. Mit dem Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek befaßt sich der streitige Vortrag nicht. Mit Endurteil vom 07.04.2003 hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung - teilweise Zug um Zug - und zur Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe dieses ausgeurteilten Zahlungsanspruchs verurteilt. Den Streitwert hat es auf 108.449,05 Euro festgesetzt und dabei den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.